Vermittlungsbedingungen der Firma Fincasa Mallorca

Sehr geehrte Kunden,

wenn Sie bei uns eine Buchung vornehmen, gelten die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen als Bestandteil des Vermittlungsvertrages, den Sie mit der Firma FINCASA MALLORCA ("FINCASA") für die Ferienwohnung oder das Ferienhaus abschließen. Im Folgenden wird das Ferienobjekt einheitlich als "Ferienwohnung" bezeichnet. Diese Vermittlungsbedingungen regeln gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Eigentümer/Vermieter, mit dem der Vertrag aufgrund unserer Vermittlung zustande kommt. Für eine einfachere Darstellung wird der Eigentümer oder Vermieter des Ferienobjekts im Folgenden als "Vermieter" bezeichnet. Wir bitten Sie daher, diese Bedingungen sorgfältig zu lesen.

1. Stellung und Leistungen von FINCASA, Anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1.Fincasa Mallorca bietet auf den Internetseiten die Vermittlung fremder Leistungen, nämlich von Verträgen mit den Vermietern von Ferienobjekten an. Fincasa Mallorca hat daher lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Vermieter.

1.2. Soweit Fincasa Mallorca eine Zusammenstellung aus touristischer Hauptleistung und Nebenleistungen der Vermieter (z.B. Unterkunft nebst Beförderung) vermittelt und die Nebenleistungen der Vermieter ein wesensmäßiger Bestandteil der Hauptleistung sind, hat Fincasa Mallorca lediglich die Stellung eines Vermittlers des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Vermieter. Das gleiche gilt, wenn die Nebenleistungen des vermittelten Vermieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Leistungszusammenstellung des Leistungsträgers ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Leistungsträgers oder der Fincasa Mallorca selbst darstellen noch als solches beworben werden.

1.3. Fincasa Mallorca hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen von Fincasa Mallorca vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von Fincasa Mallorca als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von Fincasa Mallorca) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist Fincasa Mallorca im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zustande kommenden Mietvertrages über das Ferienobjekt. Sie haftet daher nicht für die Angaben des Vermieters zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel. Eine etwaige Haftung von Fincasa Mallorca aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Teledienste und den elektronischen Geschäftsverkehr, bleibt hiervon unberührt.

1.5. Die Rechte und Pflichten von FINCASA als Vermittler ergeben sich aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung). Für diese Geschäftsbesorgung erhebt FINCASA u.U. ein eigenes, grundsätzlich nicht erstattbares Serviceentgelt vom Kunden, das dem Kunden im Angebot in der jeweils anfallenden Höhe konkret mitgeteilt wird und Vertragsbestandteil des Vermittlungsvertrages ist, soweit die Leistung durch FINCASA erbracht wurde; Mängel- und Gewährleistungsrechte aus dem Vermittlungsvertrag bleiben unberührt.
1.6. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Regelungen bezüglich des Aufenthalts sowie der Rechte und Pflichten von Kunde und Vermieter enthalten, werden diese Vereinbarungen durch FINCASA als Handelsvertreter namens und in Vollmacht des Vermieters getroffen und Inhalt des mit diesem durch Vermittlung von FINCASA zustande kommenden Vertrags.

2. Buchungsablauf

2.1. Für die Buchung, die telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde dem Vermieter gegenüber FINCASA Mallorca als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter den Abschluss des Mietvertrages über das Ferienobjekt verbindlich an.
b) Der Mietvertrag mit dem Vermieter kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) zustande, die FINCASA Mallorca als Vermittler und Vertreter des Vermieters in dessen Namen vornimmt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.
2.2. Buchungen können ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen. Für den Vertragsabschluss gilt:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von FINCASA Mallorca erläutert. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext von FINCASA Mallorca im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
b) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Vermieter gegenüber FINCALLORCA als dessen Vertreter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
c) Für die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen des Mietvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Vermieter bzw. FINCASA Mallorca als dessen Vertreter sind vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
d) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von FINCASA Mallorca beim Kunden zu Stande.

3. Auskünfte, Hinweise

3.1. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet FINCASA Mallorca im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet FINCASA Mallorca gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt FINCASA Mallorca bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der von FINCASA Mallorca zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.3. Sonderwünsche nimmt FINCASA Mallorca nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Vermieter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat FINCASA Mallorca für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Vermieter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

4. Zahlungsabwicklung

4.1. FINCASA Mallorca ist hinsichtlich aller Zahlungen, auch bezüglich Rücktrittskosten und sonstigen Zahlungen an den Vermieter, als Handelsvertreter zum Inkasso durch den Vermieter ermächtigt.
4.2. Soweit FINCASA Mallorca als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB (siehe Ziffer 1.3) hat, gilt: FINCASA Mallorca darf Zahlungen des Kunden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur fordern und entgegennehmen, wenn sie sichergestellt hat, dass diese dem Kunden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von FINCASA Mallorca selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von FINCASA Mallorca als Vermittler verbundener Reiseleistungen
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Kunde im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt. Diese Sicherstellung leistet FINCASA Mallorca bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener Reiseleistungen, mit der Folge, dass diese Zahlungen erst nach Übergabe des Sicherungsscheines für verbundene Reiseleistungen fällig werden.
4.3. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) ist das Serviceentgelt gem. Ziffer 1.5 und eine Anzahlung auf das vermittelte Ferienobjekt fällig. Die Höhe der Anzahlung beträgt 30% des Gesamtpreises und ist innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Buchungsbestätigung an FINCASA Mallorca zu leisten. Die Restzahlung ist 5 Wochen vor Reiseantritt an FINCASA Mallorca zu entrichten. Über diese Zahlungskonditionen wird der Kunde auch vor seiner Buchung in der Auskunft über die Verfügbarkeit des Ferienobjekts informiert. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei FINCASA Mallorca.
4.4. Gehen Serviceentgelt, die Anzahlung und/oder die Restzahlung bei FINCASA Mallorca oder dem vereinbarten Zahlungsempfänger nicht innerhalb dieser Frist ein, obwohl das Ferienobjekt vertragsgemäß zur Verfügung steht und kein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist FINCASA Mallorca berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist namens und in Vollmacht des Vermieters dessen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und dem Kunden namens des Vermieters pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 6.2 zu berechnen.
4.5. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten Ferienobjekts bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug des Objektes und auf die vertraglichen Leistungen.

5. Kaution

5.1. Soweit Kautionen zu leisten sind, wird ein Kautionsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Vermieter des Ferienobjekts begründet. FINCASA Mallorca treffen keinerlei Verpflichtungen zur Abrechnung oder Rückzahlung der Kaution.
5.2. Soweit der Vermieter eine Kaution fordert, ist dies in der Beschreibung des Ferienobjekts und der Buchungsbestätigung vermerkt. Soweit angegeben ist, dass die Kautionszahlung an FINCASA Mallorca zu leisten ist, hat FINCASA Mallorca als Handelsvertreter ausschließlich die Stellung eines Inkassobevollmächtigten des Vermieters.
5.3. Die Kaution ist in der Regel vor Ort zu entrichten. Eine Kautionsleistung per Scheck ist generell nicht möglich. Die Kautionsleistung per Kreditkarte oder per Vorab-Überweisung auf ein Konto des Vermieters ist nur dann möglich, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
5.4. Die Kaution sichert die Erfüllung der Pflichten des Kunden aus dem Vertrag mit dem Vermieter (insb. Schlüsselrückgabe, Bezahlung von verbrauchsabhängigen Nebenkosten (soweit gesonderte Abrechnung vereinbart), Schadensersatz bei Beschädigung des Ferienobjekts, Reinigungskosten (z.B. bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Endreinigung durch Kunden, wenn diese vereinbart war)).
5.5. Der Vermieter, bzw. dessen Beauftragter ist berechtigt, entsprechende Einbehalte an der Kaution vorzunehmen.
5.6. Soweit vom Vermieter, bzw. seinen Beauftragten keine Verrechnung mit der Kaution wegen Ansprüchen gemäß Ziffer 5.4 vorgenommen wird, erfolgt die Rückzahlung am letzten Belegungstag vor Abreise des Kunden. Ansonsten erfolgt die Abrechnung und gegebenenfalls Rückzahlung spätestens 14 Tage nach Belegungsende.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Belegungsbeginn (Anreise) / Stornokosten

6.1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen über Feriendomizile gegenüber Vermietern im In- und Ausland kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Darüber hinaus besteht bei Verträgen über Ferienobjekte, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB auch kein Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist. Dem Kunden wird jedoch bei den von FINCASA Mallorca vermittelten Verträgen durch den Vermieter vertraglich ein Rücktrittsrecht entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt, soweit eine abweichende Regelung des Vermieters nicht ausdrücklich abweichend im Angebot mitgeteilt wurde. Die Rücktrittserklärung vor Belegungsbeginn soll ausschließlich an FINCASA Mallorca als Handelsvertreter des Vermieters gerichtet werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Die Vermieter können – soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart - durch FINCASA Mallorca als Inkassobevollmächtigte im Falle des Rücktritts folgende pauschalen Rücktrittskosten erheben, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Feriendomizils berücksichtigt sind. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen:
a) Bei einem Rücktritt bis 90 Tage vor Belegungsbeginn 30% des Mietpreises
b) Vom 89. Tag bis zum 60. Tag vor Belegungsbeginn 50% des Mietpreises
c) Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Belegungsbeginn 75% des Mietpreises
d) Vom 29. Tag bis zum Tag des Belegungsbeginns und bei Nichtanreise ohne Rücktrittserklärung 90% des Mietpreises.
6.3. Im Falle der Geltendmachung pauschalierter Rücktrittskosten gemäß der vorstehenden Regelungen 6.2 ist der Vermieter nicht verpflichtet, Nachweise bezüglich einer anderweitigen Belegung des Feriendomizils im ursprünglich vereinbarten Vertragszeitraum zu erbringen. Es bleibt dem Kunden jedoch ausdrücklich vorbehalten, direkt dem Vermieter gegenüber oder gegenüber FINCASA Mallorca nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, als die jeweils geltend gemachte pauschale Entschädigung. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet
6.4. Dem Vermieter bzw. FINCASA Mallorca als dessen Vertreter bleibt es vorbehalten, an Stelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall unter Berücksichtigung von Einnahmen aus einer anderweitigen Belegung sowie ersparter Aufwendungen geltend zu machen, welcher in diesem Fall dem Kunden gegenüber zu beziffern und zu belegen ist.
6.5. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, direkt dem Vermieter gegenüber oder gegenüber FINCASA Mallorca nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist, als die jeweils geltend gemachte pauschale Entschädigung. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.
6.6. In jedem Fall eines Rücktritts ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des Buchungsvertrages, eine Ersatzperson zu benennen, die mit allen Rechten und Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag eintritt. Der Vermieter kann selbst oder durch FINCASA Mallorca als Vertreter dem Eintritt der Ersatzperson in den Vertrag widersprechen, wenn dieser oder seine mitreisenden Personen den vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen oder sonstige vertraglich vereinbarten wesentlichen Umstände, die für die Durchführung des Vertrages und die vertragsgemäße Nutzung des Ferienobjekts erforderlich sind, bei der Ersatzperson oder ihren Mitreisenden nicht gegeben sind.
6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen. Diese kann über FINCASA Mallorca abgeschlossen werden.

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Vermieter, bzw. dessen örtliche Bevollmächtigte oder FINCASA Mallorca als deren Vertreter, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde und/oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stören oder wenn diese sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Feriendomizils und des Inventars sowie eines schuldhaften Verstoßes gegen die besonderen Obliegenheiten nach Ziffer 10 dieser Bedingungen. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Vermieter den Anspruch auf den Mietpreis; der Vermieter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Belegung des Feriendomizils erlangt.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

8.1. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen des Vermieters, die ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von FINCASA Mallorca zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.
8.2. Der Vermieter bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück, die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt sowie ersparte Aufwendungen.
8.3. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem Vermieter nachzuweisen, dass er Einnahmen durch eine anderweitige Vermietung des Objekts erlangt hat bzw. entsprechende Einnahmen und/oder ersparte Aufwendungen höher waren als vom Vermieter berücksichtigt.
8.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die ihm durch einen unverschuldeten Abbruch des Aufenthalts entstehenden Kosten nur durch eine besondere Reiseabbruchversicherung abgedeckt werden können und nicht durch eine gewöhnliche Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt sind. Eine solche Reiseabbruchversicherung ist im Preis für das Ferienobjekt nicht enthalten, wird aber empfohlen.

9. Obliegenheiten des Kunden gegenüber FINCALLORCA und dem Vermieter, Kündigung durch den Kunden

9.1. Mängel der Vermittlungsleistung von FINCASA Mallorca sind vom Kunden dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit FINCASA Mallorca in der Lage gewesen wäre, angemessene Abhilfe zu schaffen.
9.2. Mängel des Feriendomizils selbst, seiner Einrichtungen oder sonstige Mängel oder Störungen sind vom Kunden unverzüglich gegenüber der von FINCASA Mallorca genannten Stelle, ohne besonderen Hinweis gegenüber dem Vermieter selbst, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, bestehen keine Ansprüche des Kunden gegenüber dem Vermieter, soweit dieser in der Lage gewesen wäre, dem Mangel oder der Störung unmittelbar oder durch die Überlassung eines gleichwertigen anderen Feriendomizils abzuhelfen.
9.3. Damit dem Kunden bei Schäden am Ferienobjekt oder seiner Einrichtungen keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich seines Verschuldens oder Nichtverschuldens oder der Schadenshöhe entstehen, wird dringend empfohlen, wenn solche Schäden beim Bezug oder später festgestellt werden, diese dem Vermieter oder seinen hierfür benannten Beauftragten gegenüber unverzüglich auch dann anzeigen, wenn der Kunde solche Schäden nicht selbst verursacht hat und auch dann, wenn sie für ihn nicht störend sind.
9.4. Wird der Aufenthalt im Feriendomizil durch einen Mangel oder eine Störung, für die der Vermieter vertraglich einzustehen hat, erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag mit dem Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels oder einer solchen Störung aus wichtigem, dem Vermieter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragter, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

10. Obliegenheiten gegenüber dem Vermieter

10.1. Das Ferienobjekt darf nur mit den im Vertrag angegebenen Personen belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter, unbeschadet seines Rechts auf Kündigung des Vertrages, berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
10.2. Besuche jedweder dritter Personen, die nicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Mitreisende angegebenen wurden und die einen Zeitraum 24 Stunden überschreiten, insbesondere eine Übernachtung einschließen sind dem Vermieter anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht oder stellen sich solche Besuche objektiv als Zusatzbelegung des Ferienobjekts dar, gilt die Regelung in Ziffer 9.1. entsprechend.
10.3. Die Kunden und ihre Mitreisenden sind verpflichtet, das Objekt pfleglich zu behandeln. Die Kunden sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
10.4. Der Kunde hat Bedienungsanweisungen und sonstige Hinweise bezüglich der Nutzung des Objekts und seiner Einrichtungen, die im Ferienobjekt ausliegen oder ihm vor Ort mitgeteilt wurden, genau zu befolgen. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Eingriffe in technische Einrichtungen des Ferienobjekts, insbesondere die Elektroinstallation, die Wasser- oder Abwasserversorgung, in einzelne Geräte, Heizungen, Umwälzanlagen von Swimmingpools oder Schließeinrichtungen ohne Zustimmung des Beauftragten oder Eigentümers vorzunehmen. Für schuldhaft durch eine entsprechende Zuwiderhandlung verursachte Schäden haftet der Kunde, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Mitreisenden.
10.5. Der Kunde ist verpflichtet, ihm mitgeteilte örtliche Vorschriften, insbesondere zum Brand- und Lärmschutz und zur Wasserversorgung zu beachten.
10.6. Dem Kunden obliegt auch die regelmäßige Reinigung des Ferienobjektes, das vor der Abreise im sauberen Zustand zu hinterlassen ist. Eine eventuell im Preis enthalten Endreinigung enthält nicht das Reinigen des Geschirrspülers oder die Reinigung des Kochherdes, des Backofens, des Kühlschranks und der Küchengeräte; diese müssen in einwandfrei sauberen Zustand hinterlassen werden. Bedarf es einer Extra-Reinigung, so wird von dem Vermieter die Reinigungszeit berechnet. Mit üblichen Mitteln nicht zu entfernende Verunreinigungen oder Beschädigungen der Wohnungsausstattung werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Entschädigungsleistungen, die sich aus vorstehenden Regelungen zu Lasten des Kunden ergeben, müssen vor Abreise an den Vermieter bezahlt werden und können mit einer geleisteten Kaution verrechnet werden.
10.7. Haustiere dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters mitgebracht werden. Art, Größe und Zahl sind wahrheitsgemäß und genau anzugeben. Schuldhaft unterbliebene oder falsche Angaben können eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den Vermieter rechtfertigen.

11. An- und Abreisezeit, verspätete Ankunft

11.1. Das Ferienobjekt kann am Anreisetag zu dem in den Unterlagen über das vermittelte Ferienobjekt genannten Zeitpunkt bezogen werden. Ein Anspruch auf einen früheren Bezug besteht nicht.
11.2. FINCASA Mallorca teilt die späteste Ankunftszeit mit. Ein Anspruch auf Schlüsselübergabe und Objektübernahme bei verspäteter Ankunft besteht nicht.
11.3. Eine Verspätung hat der Gast in jedem Fall der in den geltenden Unterlagen genannten Stelle anzuzeigen, insbesondere für den Fall, dass der Vermieter oder örtliche Beauftragte ausnahmsweise zu einer späteren Übergabe bereit ist.
11.4. Übernachtungskosten des Gastes aufgrund verspäteter Ankunft gehen zu seinen Lasten.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den jeweiligen Vermieter stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. Dies gilt insbesondere für die Belegung des jeweiligen Ferienobjekts mit Angehörigen eines oder mehreren Hausständen. Eine Belegung mit Angehörigen mehrerer Hausstände gilt unabhängig von der vereinbarten Maximalbelegungszahl ausdrücklich als nicht vereinbart.
12.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Vermieters bei der Inanspruchnahme der Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Vermieter unverzüglich zu verständigen.

13. Pflichten von FINCASA Mallorca bezüglich Einreisevorschriften und Visa Einreisebestimmungen

13.1. FINCASA Mallorca unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, FINCASA Mallorca bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
13.2. Entsprechende Hinweispflichten von FINCASA Mallorca beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht von FINCASA Mallorca besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. FINCASA Mallorca kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass FINCASA Mallorca den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

14. Haftung des Vermittlers

14.1. Soweit FINCASA Mallorca eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet FINCASA Mallorca nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.
14.2. FINCASA Mallorca haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von FINCASA Mallorca, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
14.3. Eine etwaige eigene Haftung von FINCASA Mallorca aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen bestehen.
14.4. Die Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB und § 651x BGB bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand, Verbraucherstreitbeilegung

15.1. FINCASA Mallorca weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass FINCASA Mallorca nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser FINCASA Mallorca verpflichtend würde, informiert FINCASA Mallorca die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. FINCASA Mallorca weist für alle Verträge die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https:/ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit von FINCASA Mallorca findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und FINCASA Mallorca ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann FINCASA Mallorca, soweit FINCASA Mallorca als Vermittler in Anspruch genommen wird, nur an dessen Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen von FINCASA Mallorca gegen den Kunden, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, als Gerichtsstand der Sitz von FINCASA Mallorca vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder europarechtlicher Vorschriften, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und FINCASA Mallorca anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.